Was darf man 2026 in Baden-Württemberg ohne Baugenehmigung bauen?

Die kurze Antwort
In Baden-Württemberg gibt es eine erstaunlich lange Liste von Vorhaben, die verfahrensfrei sind. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel kleine Geräteschuppen, Garagen und Carports, Terrassenüberdachungen, Pools, Zäune, Stützmauern, Pergolen, Wärmepumpen, Solaranlagen, Wallboxen und kleinere Erdarbeiten.
Die entscheidende Regel steht in § 50 LBO und im Anhang 1 zur LBO.
Der häufigste Fehler lautet: „Verfahrensfrei = ich darf einfach bauen.“ Das ist falsch. § 50 Absatz 5 LBO sagt ausdrücklich, dass auch verfahrensfreie Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen.
Praktisch sollten Eigentümer deshalb immer vier Fragen beantworten:
- Passt das Vorhaben wirklich in eine Position des LBO-Anhangs?
Schon wenige Zentimeter, Quadratmeter oder Kubikmeter können die Einstufung ändern. - Wo liegt das Grundstück planungsrechtlich?
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gilt vor allem § 30 BauGB. In einem zusammenhängend bebauten Ortsteil ohne passenden Bebauungsplan kommt § 34 BauGB ins Spiel. Im Außenbereich gilt § 35 BauGB – dort ist privates Bauen deutlich stärker eingeschränkt. - Sind Abstandsflächen, Baugrenzen und örtliche Vorschriften eingehalten?
Ein Gartenhaus kann klein genug für die Verfahrensfreiheit sein und trotzdem an der vorgesehenen Stelle unzulässig sein. - Gibt es anderes Recht?
Beispiele sind Nachbarrecht, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserrecht, Straßenrecht, Immissionsschutz oder technische Anschlussregeln.
Was „Innenbereich“ wirklich bedeutet
„Innenbereich“ bedeutet nicht einfach „innerhalb meines Gartens“ oder „innerhalb des Ortsschilds“. Es ist ein Begriff des Bauplanungsrechts. Vereinfacht geht es um Flächen innerhalb eines bebaubaren Siedlungszusammenhangs beziehungsweise um Grundstücke, deren bauliche Nutzung sich nach einem Bebauungsplan oder nach § 34 BauGB beurteilt.
Der Außenbereich nach § 35 BauGB ist dagegen grundsätzlich von nicht privilegierter Bebauung freizuhalten. Deshalb findet man im LBO-Anhang oft großzügigere Grenzen „im Innenbereich“ und enge oder gar keine Freistellungen im Außenbereich.
Der komplette Anhang 1 zur LBO – in verständlicher Sprache
1. Gebäude und Gebäudeteile
Kleine Gebäude ohne Aufenthaltsraum
Ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten ist im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei, im Außenbereich bis 20 m³. Es darf grundsätzlich nicht Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen. Für bestimmte Verkaufsgebäude landwirtschaftlicher Produkte gibt es eine besondere Ausnahme.
Für private Eigentümer ist das die wichtigste Regel für einen einfachen Geräte- oder Abstellschuppen. Entscheidend ist das Gebäudevolumen, nicht nur die Bodenfläche.
Garagen und überdachte Stellplätze
Garagen einschließlich Carports sind verfahrensfrei, wenn die mittlere Wandhöhe höchstens 3 m und die Grundfläche höchstens 50 m² beträgt. Diese Freistellung gilt nicht im Außenbereich.
Land- und forstwirtschaftliche Lagergebäude
Bestimmte Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe sind bis 100 m² Grundfläche und bis 5 m mittlerer traufseitiger Wandhöhe verfahrensfrei, wenn sie keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten haben und den gesetzlich genannten Betriebszwecken dienen.
Gewächshäuser
Gewächshäuser sind bis 5 m Höhe verfahrensfrei. Im Außenbereich gilt das nur für landwirtschaftliche Gewächshäuser.
Wochenendhäuser
Wochenendhäuser in dafür vorgesehenen Wochenendhausgebieten oder auf Wochenendplätzen sind verfahrensfrei. Das bedeutet nicht, dass ein Wochenendhaus auf einem normalen Wohngrundstück oder einer freien Wiese automatisch zulässig wäre.
Gartenhäuser in Gartenhausgebieten
Für ausdrücklich ausgewiesene Gartenhausgebiete enthält der Anhang eine eigene Freistellung.
Gartenlauben in Kleingartenanlagen
Auch Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes werden gesondert erfasst.
Fahrgastunterstände
Unterstände für den öffentlichen Personenverkehr oder die Schülerbeförderung sind verfahrensfrei.
Schutz- und Grillhütten für Wanderer
Öffentlich zugängliche Schutz- und Grillhütten ohne Aufenthaltsräume können verfahrensfrei sein.
Kleine Versorgungsgebäude
Gebäude für Wasserwirtschaft, Telekommunikation oder öffentliche Versorgung sind im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, im Außenbereich bis 20 m² und 3 m Höhe verfahrensfrei.
Vorbauten
Vorbauten ohne Aufenthaltsraum sind im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei.
Terrassen und Terrassenüberdachungen
Im Innenbereich sind Terrassen und Terrassenüberdachungen bis 30 m² Grundfläche verfahrensfrei. Dachterrassen und deren Überdachungen sind ausdrücklich nicht von dieser Position erfasst.
Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen
Diese sind bis 30 m² Grundfläche verfahrensfrei.
2. Änderungen an tragenden und nichttragenden Bauteilen
Verfahrensfrei sind unter anderem:
- Änderungen tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- Änderungen nichttragender und nichtaussteifender Bauteile im Inneren,
- Öffnungen in Außenwänden und Dächern,
- Außenwandbekleidungen einschließlich Wärmedämmung, mit einer Ausnahme für Hochhäuser,
- Dachdeckungen einschließlich Wärmedämmung, ebenfalls mit einer Ausnahme für Hochhäuser,
- sonstige unwesentliche Änderungen an Anlagen und Einrichtungen.
„Verfahrensfrei“ heißt hier ebenfalls nicht, dass Statik, Brandschutz oder technische Regeln unwichtig wären. Besonders bei tragenden Bauteilen ist fachliche Planung trotz fehlenden Baugenehmigungsverfahrens sinnvoll.
3. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
Die aktuelle LBO stellt eine ganze Reihe technischer Anlagen verfahrensfrei:
Feuerungsanlagen sowie ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden können verfahrensfrei sein. Bei den in der LBO genannten Anlagen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden; vor der Inbetriebnahme ist die Brandsicherheit und sichere Abführung der Verbrennungsgase zu bescheinigen.
Wärmepumpen sind verfahrensfrei.
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind verfahrensfrei. Die aktuelle Fassung nennt ausdrücklich auch zugehörige Einfriedungen und technische Nebenanlagen sowie bestimmte damit verbundene Nutzungs- oder Gestaltungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen.
Windenergieanlagen bis 10 m Höhe sind bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Andere Rechtsbereiche und das Planungsrecht bleiben selbstverständlich zu prüfen.
Brennstoffzellen sind verfahrensfrei.
Auch bestimmte Anlagen zur Wasserstofferzeugung für den Eigenverbrauch sowie werkseitig kombinierte Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff mit begrenzter Gasspeichermenge werden im Anhang erfasst.
4. Anlagen der Ver- und Entsorgung
Leitungen aller Art und Ladestationen für Elektromobilität sind einschließlich technischer Nebenanlagen und bestimmter damit verbundener Nutzungsänderungen verfahrensfrei.
Außerdem nennt die LBO:
- Anlagen zur Behandlung häuslichen Schmutzwassers,
- Anlagen zur Wärmeverteilung bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
- bestimmte Telekommunikations- und Versorgungsanlagen bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, soweit es sich nicht um Gebäude handelt,
- bestimmte Anlagen unter Wasserbehörden- oder Abfallaufsicht,
- Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
5. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen
Verfahrensfrei sind verschiedene Masten und Unterstützungen, zum Beispiel für Telefon- und Stromleitungen, Seilbahnen, Sirenen, Fahnen und Einrichtungen der Brauchtumspflege.
Flutlichtmasten sind bis 10 m Höhe verfahrensfrei.
Antennen einschließlich Masten sind grundsätzlich bis 15 m Höhe verfahrensfrei; auf Gebäuden wird ab dem Schnittpunkt mit der Dachhaut gemessen. Im Außenbereich können freistehende Antennen bis 20 m erfasst sein. Zugehörige Versorgungseinheiten sind bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt einbezogen. Für Mobilfunkantennen verlangt die LBO trotz Verfahrensfreiheit eine Anzeige bei der Gemeinde mindestens acht Wochen vor der Errichtung.
Außerdem nennt der Anhang Signalhochbauten der Landesvermessung und Blitzschutzanlagen.
6. Behälter, Wasserbecken und Fahrsilos
Die LBO nennt mehrere technische Behälter mit bestimmten Größenlimits, darunter Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase, Gärfutterbehälter und Schnitzelgruben, Behälter für wassergefährdende Stoffe sowie andere drucklose Behälter.
Für private Grundstücke besonders interessant sind Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt. Im Außenbereich gilt diese Verfahrensfreiheit allerdings nur, wenn das Becken einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient.
Außerdem sind bestimmte landwirtschaftliche Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen erfasst.
7. Einfriedungen und Stützmauern
Einfriedungen im Innenbereich sind verfahrensfrei. Die LBO nennt an dieser Stelle keine pauschale landesweite Höhenobergrenze für die Verfahrensfreiheit. Das ist wichtig: Eine kommunale Satzung, ein Bebauungsplan, Abstandsflächen, Verkehrssicherheit und das Nachbarrechtsgesetz können trotzdem Grenzen setzen.
Im Außenbereich sind nur bestimmte offene Einfriedungen ohne Fundament und Sockel verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Stützmauern bis 2 m Höhe sind verfahrensfrei.
8. Anlagen zur Freizeitgestaltung und im Garten
Auf Camping- und Wochenendplätzen sind Wohnwagen, Zelte und bestimmte bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, verfahrensfrei.
Anlagen, die der Gartennutzung, Gartengestaltung oder zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, sind grundsätzlich verfahrensfrei – Gebäude und Einfriedungen sind von dieser Sammelregel ausdrücklich ausgenommen.
Pergolen sind verfahrensfrei; im Außenbereich allerdings nur bis 10 m² Grundfläche.
Erfasst werden außerdem bestimmte Anlagen für Spiel-, Abenteuer-, Ballspiel- und Sportplätze, Reit- und Wanderwege sowie Trimm- und Lehrpfade, sofern es sich nicht um Gebäude oder Tribünen handelt.
Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen sind bis 10 m Höhe verfahrensfrei.
Luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen sind im Innenbereich bis 100 m² Grundfläche verfahrensfrei.
Auch Kinderspielplätze stehen ausdrücklich auf der Liste.
9. Werbeanlagen und Automaten
Im Innenbereich sind Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei.
In festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gibt es eine weitergehende Freistellung für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe.
Vorübergehende Werbung im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen ist ebenfalls erfasst.
Auch Automaten sind verfahrensfrei.
10. Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
Verfahrensfrei sind insbesondere Gerüste und Baustelleneinrichtungen einschließlich Lager-, Schutz- und Unterkunftshallen.
Die LBO nennt außerdem bestimmte nur vorübergehend aufgestellte Behelfsbauten für Landesverteidigung, Katastrophenschutz, Unfallhilfe oder Obdachlosenunterbringung.
Erfasst werden Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, soweit sie keine „Fliegenden Bauten“ sind, außerdem Toilettenwagen.
Auf genehmigten Messe- oder Ausstellungsgeländen können für höchstens drei Monate errichtete Anlagen verfahrensfrei sein, wiederum mit Ausnahme der Fliegenden Bauten.
Ortsveränderliche Antennenanlagen sind bis zu einer Aufstellungsdauer von 24 Monaten erfasst.
11. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
Verfahrensfrei sind bestimmte private Verkehrsanlagen, einschließlich kleiner Überbrückungen und Untertunnelungen bis 5 m lichte Weite oder Durchmesser.
Nicht überdachte Stellplätze sind im Innenbereich bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück verfahrensfrei.
Fahrradabstellanlagen sind verfahrensfrei.
Regale sind bis 7,50 m Oberkante Lagergut verfahrensfrei.
Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis 2 m Höhe beziehungsweise Tiefe verfahrensfrei. Im Außenbereich gilt zusätzlich eine Flächengrenze von 500 m².
Auch Denkmale, Skulpturen, Grabsteine, Grab- und Feldkreuze sowie Brunnenanlagen stehen auf der Liste.
Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze sind im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche erfasst.
Unbefestigte Lager- und Abstellplätze für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe sind bis 500 m² Nutzfläche verfahrensfrei.
Für bestimmte ortsveränderliche Anlagen der Freilandhaltung beziehungsweise ökologisch-biologischen Geflügelhaltung gelten besondere Voraussetzungen: Sie müssen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, erkennbar beweglich sein, dürfen höchstens zwei Monate am selben Standort stehen, müssen beim Versetzen eine räumliche und funktionale Distanz herstellen und mindestens 50 m Abstand zur nächsten Wohnbebauung im Innenbereich halten.
12. Nicht ausdrücklich aufgelistete Anlagen
Der Anhang endet mit zwei Auffangtatbeständen. Verfahrensfrei können auch sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen sowie Anlagen sein, die mit den zuvor aufgeführten Anlagen vergleichbar sind.
Gerade auf diese offene Regel sollte man sich aber nicht allein nach Gefühl verlassen. Wenn die Einstufung nur über diesen Auffangtatbestand funktionieren würde, ist eine kurze schriftliche Klärung mit der Baurechtsbehörde sinnvoll.
Nicht nur Neubauten: Was § 50 LBO außerdem verfahrensfrei stellt
Der Anhang ist nicht die ganze Regelung.
Eine Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten. Außerdem ist nach der aktuellen Fassung die Nutzungsänderung verfahrensfrei, wenn dadurch Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird. Notwendige bauliche Änderungen müssen trotzdem separat bewertet werden.
Der Abbruch ist unter anderem verfahrensfrei bei Anlagen, die selbst nach dem Anhang verfahrensfrei sind, bei bestimmten freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 10 m Höhe.
Instandhaltungsarbeiten sind ebenfalls verfahrensfrei.
Die wichtigste Praxisregel
Wer eine Größenangabe aus dem Anhang erfüllt, hat damit nur die erste Hürde genommen. Vor dem Bau sollten mindestens Bebauungsplan, Baugrenzen, Abstandsflächen und örtliche Satzungen geprüft werden.
Service-BW formuliert es sehr deutlich: Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss beispielsweise die maximale Grenzbebauung, die Platzierung auf zulässiger Baufläche und die Abstandsflächen vollständig einhalten. Wenn eine Abweichung oder Befreiung nötig ist, muss diese beantragt werden.
Quellen
- Landesbauordnung Baden-Württemberg, aktuelle Fassunglandesrecht-bw.de
- Gesetzblatt Baden-Württemberg 2026 Nr. 44, LBO mit Anhang 1landtag-bw.de
- Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen: LBO-Reform „Schnelleres Bauen“mlw.baden-wuerttemberg.de
- Service-BW: Abweichung, Ausnahme und Befreiung bei verfahrensfreien Vorhabenservice-bw.de
- Service-BW: Bebauungsplan einsehenservice-bw.de
- Service-BW: Bauvorbescheid beantragenservice-bw.de
- § 30 BauGB – Bebauungsplangesetze-im-internet.de
- § 34 BauGB – unbeplanter Innenbereichgesetze-im-internet.de
- § 35 BauGB – Außenbereichgesetze-im-internet.de