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Gartenhaus ohne Baugenehmigung: Welche Größe ist in Baden-Württemberg erlaubt?

Artikel 23 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Bauen ohne Baugenehmigung
Bauen ohne Baugenehmigung · Foto Taxiarchos228, FAL

Ein Gartenhaus gehört zu den häufigsten Fällen, bei denen die Aussage „genehmigungsfrei“ zu Missverständnissen führt.

Für ein normales privates Wohngrundstück ist meist nicht die besondere LBO-Position „Gartenhäuser in Gartenhausgebieten“ entscheidend. Diese betrifft speziell ausgewiesene Gartenhausgebiete. Für den üblichen Geräteschuppen im Garten ist in der Regel die allgemeine Regel für kleine Gebäude relevant.

Die entscheidende Grenze: 40 m³, nicht 40 m²

Im Innenbereich kann ein Gebäude bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei sein, wenn es:

  • keinen Aufenthaltsraum hat,
  • keine Toilette hat,
  • keine Feuerstätte hat,
  • nicht Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dient.

Im Außenbereich liegt die entsprechende Größenmarke nur bei 20 m³ Brutto-Rauminhalt. Dort kommt allerdings zusätzlich das strenge Bauplanungsrecht des § 35 BauGB hinzu. Ein kleiner Schuppen auf einer Wiese außerhalb des Siedlungsbereichs ist deshalb nicht automatisch zulässig, nur weil er weniger als 20 m³ groß ist.

„40 m³“ ist ein Volumen. Entscheidend sind also Länge, Breite und Gebäudehöhe einschließlich der Dachgeometrie. Ein 4 × 4 m großer Schuppen mit 2,50 m Höhe erreicht schon bei einem theoretischen Flachdach 40 m³. Ein zusätzliches Satteldach kann die Grenze überschreiten.

Wer nahe an der Grenze plant, sollte den Brutto-Rauminhalt aus den tatsächlichen Außenmaßen sauber berechnen lassen und nicht nur die vom Händler angegebene „Nutzfläche“ übernehmen.

Rechner: Brutto-Rauminhalt eines Gartenhauses

30,0 m³ Brutto-Rauminhalt

Unter der Grenze. Verfahrensfrei möglich, wenn kein Aufenthaltsraum, keine Toilette, keine Feuerstätte – Bebauungsplan und Abstand trotzdem prüfen.

Grobe Rechnung aus Außenmaßen. Maßgeblich ist der Brutto-Rauminhalt nach Anhang 1 zur LBO; Dachüberstände und genaue Dachgeometrie kann der Hersteller oder Planer exakt ermitteln.

Wann wird aus dem Schuppen ein Aufenthaltsraum?

Die LBO definiert einen Aufenthaltsraum als Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.

Ein klassischer Geräteschuppen für Fahrräder, Rasenmäher und Werkzeug ist etwas anderes als ein Gartenbüro, Gästezimmer, Hobbyraum oder Schlafraum. Wer einen als „Gartenhaus“ verkauften Bausatz tatsächlich als Büro oder Gästezimmer ausbaut, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Verpackungsbezeichnung rechtlich maßgeblich bleibt.

Auch Toilette und Feuerstätte schließen die genannte 40-m³-Freistellung aus.

Darf das Gartenhaus direkt an die Grundstücksgrenze?

Das ist eine zweite Prüfung und hat mit den 40 m³ zunächst nichts zu tun.

Nach § 6 LBO können Gebäude ohne Aufenthaltsräume in Abstandsflächen beziehungsweise ohne eigene Abstandsfläche zulässig sein, wenn unter anderem die Wandhöhe höchstens 3 m und die Wandfläche höchstens 25 m² beträgt.

Für diese privilegierte Grenzbebauung gilt außerdem: Entlang einer einzelnen Nachbargrenze dürfen insgesamt höchstens 9 m, entlang aller Nachbargrenzen zusammen höchstens 15 m bebaut werden.

Wer nicht direkt auf die Grenze baut, aber die Sonderregel des § 6 nutzt, muss bei solchen Gebäuden mindestens 0,50 m Abstand zur Nachbargrenze halten.

Das sind separate Regeln. Ein Schuppen kann also unter 40 m³ und damit verfahrensfrei sein, aber wegen Höhe, Wandfläche, bereits vorhandener Grenzgarage oder Bebauungsplan trotzdem nicht an die gewünschte Stelle passen.

Und was ist mit dem Bebauungsplan?

Auch ein verfahrensfreies Gartenhaus kann an einer Baugrenze oder an Festsetzungen für Nebenanlagen scheitern.

Nach § 14 BauNVO können untergeordnete Nebenanlagen zwar grundsätzlich zulässig sein, der Bebauungsplan kann sie aber einschränken oder ausschließen. § 23 BauNVO lässt Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb des eigentlichen Baufensters zu. Ob das im konkreten Bebauungsplan möglich ist, muss man aber tatsächlich nachlesen.

Deshalb ist „außerhalb des Baufensters“ nicht automatisch erlaubt und auch nicht automatisch verboten.

Praxisbeispiel

Ein einfacher Geräteschuppen mit 3 × 4 m Grundfläche und einer äußeren Höhe von ungefähr 2,5 m liegt größenmäßig deutlich unter 40 m³, wenn die Dachform keinen großen zusätzlichen Rauminhalt erzeugt. Damit kann die erste Voraussetzung für Verfahrensfreiheit erfüllt sein.

Soll er direkt an die Grenze, kommen zusätzlich § 6 LBO, die vorhandene Grenzbebauung und der Bebauungsplan ins Spiel.

Soll derselbe Schuppen mit Heizung, Schreibtisch und dauerhafter Büronutzung zum Gartenbüro werden, ist die Sache neu zu bewerten.

Merksatz

Für den normalen Geräteschuppen im Innenbereich sind 40 m³ die wichtige Verfahrensgrenze. Aber Größe, Nutzung und Standort sind drei verschiedene Prüfungen.

Quellen

  1. LBO Baden-Württemberg, § 2, § 6, § 50 und Anhang 1 Nr. 1landesrecht-bw.de
  2. Originalfassung im Gesetzblatt 2026 Nr. 44landtag-bw.de
  3. § 14 BauNVO – Nebenanlagengesetze-im-internet.de
  4. § 23 BauNVO – überbaubare Grundstücksflächegesetze-im-internet.de
  5. Service-BW: Bebauungsplan einsehenservice-bw.de