Abweichung, Ausnahme, Befreiung: Was bedeuten diese drei Wörter?

Auf einem Bauplan sieht alles gut aus.
Dann sagt der Architekt:
„Dafür brauchen wir noch eine AAB.“
AAB bedeutet:
Abweichung – Ausnahme – Befreiung
Die drei Begriffe klingen ähnlich.
Juristisch sind sie aber nicht dasselbe.
1. Abweichung: Die Bauordnung verlangt etwas, Sie wollen eine andere Lösung
Bei der Abweichung geht es typischerweise um Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften, die auf ihrer Grundlage erlassen wurden.
Ein einfaches gedankliches Beispiel:
Die LBO stellt an eine bestimmte bauliche Situation eine konkrete Anforderung.
Ihr Entwurf erfüllt sie nicht exakt, erreicht das Schutzziel aber auf andere Weise beziehungsweise fällt unter einen gesetzlichen Abweichungstatbestand.
Dann kann eine Abweichung relevant sein.
Die LBO kennt sogar Fälle, in denen Abweichungen zuzulassen sind
§ 56 wurde mit der Reform deutlich erweitert.
Technische Abweichungen sind zuzulassen, wenn nachweislich auf andere Weise derselbe Zweck der Vorschrift erfüllt wird.
Darüber hinaus nennt die LBO Fälle, in denen Abweichungen insbesondere zur:
- Modernisierung,
- Schaffung von Wohnraum,
- Erhaltung von Kulturdenkmalen,
- Energieeinsparung,
- Nutzung erneuerbarer Energien
zuzulassen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und öffentliche Belange vereinbar sind.
Das ist mehr als ein unverbindliches „vielleicht“.
Trotzdem muss der konkrete Tatbestand sauber nachgewiesen werden.
2. Ausnahme: Der Bebauungsplan hat die Tür schon eingebaut
Bei einer planungsrechtlichen Ausnahme ist der wichtigste Gedanke:
Der Bebauungsplan selbst sieht diese Möglichkeit bereits ausdrücklich vor.
§ 31 Absatz 1 BauGB sagt:
Von Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die dort nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Beispiel:
Ein Bebauungsplan beziehungsweise die zugrunde liegende Baugebietsvorschrift lässt eine bestimmte Nutzung:
- grundsätzlich nicht regulär,
- aber „ausnahmsweise“
zu.
Dann wird keine völlig neue Regel erfunden.
Man nutzt eine bereits im Planungssystem vorgesehene Ausnahme.
3. Befreiung: Der Bebauungsplan sieht Ihre Abweichung nicht ausdrücklich vor
Die Befreiung geht einen Schritt weiter.
Hier soll von einer Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen werden, obwohl der Plan dafür nicht bereits eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen hat.
Beispiel:
Das Haus soll eine festgesetzte Baugrenze überschreiten.
Der Bebauungsplan enthält dafür keine passende Ausnahme.
Dann kann eine Befreiung nach § 31 BauGB notwendig sein.
Aber eine Befreiung ist kein Wunschzettel
Nach § 31 BauGB müssen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Unter anderem dürfen die Grundzüge der Planung grundsätzlich nicht berührt werden, und es muss einer der gesetzlichen Befreiungsgründe vorliegen beziehungsweise die spezielle Wohnungsbau-Regel greifen.
Zusätzlich müssen:
- öffentliche Belange,
- nachbarliche Interessen
berücksichtigt werden.
Deshalb kann ein Bauherr nicht sagen:
„Ich möchte das Haus einfach zwei Meter weiter draußen, also muss die Gemeinde mich befreien.“
Ein praktisches Beispiel mit Carport
Der Bebauungsplan zeigt ein Baufenster.
Sie möchten einen Carport außerhalb bauen.
Möglichkeit A
Der Bebauungsplan sagt ausdrücklich:
Garagen und Carports dürfen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden.
Dann reden wir möglicherweise über eine Ausnahme.
Möglichkeit B
Der Plan enthält keine solche Möglichkeit.
Dann kann – je nach Festsetzung und Rechtslage – eine Befreiung nötig sein.
Möglichkeit C
Der Konflikt betrifft nicht den Bebauungsplan, sondern eine LBO-Regel.
Dann kann eine Abweichung das richtige Instrument sein.
Deshalb ist „wir brauchen eine Ausnahme“ im Alltagssprachgebrauch oft juristisch ungenau.
Wann rettet AAB ein Projekt?
Gut geeignet ist das Instrument, wenn:
- das Projekt im Kern zur Planung passt,
- eine einzelne Vorschrift sinnvoll anders gelöst werden kann,
- keine fundamentale Planungsentscheidung ausgehebelt wird.
Schlechter geeignet ist es, wenn:
- Nutzungsart grundsätzlich falsch,
- Gebäude massiv größer,
- mehrere Kernfestsetzungen gleichzeitig verletzt,
- Außenbereichsproblem
vorliegt.
AAB kann ein Projekt flexibel machen.
Es macht aber nicht jedes beliebige Projekt genehmigungsfähig.
AAB bei verfahrensfreien Vorhaben
Sehr wichtig:
Auch ein verfahrensfreies Vorhaben kann eine AAB-Entscheidung brauchen.
Beispiel:
Ein Geräteschuppen ist von seiner Größe her verfahrensfrei.
Er soll aber dort stehen, wo der Bebauungsplan ihn nicht erlaubt.
Dann braucht man möglicherweise eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, obwohl für den Schuppen selbst kein normaler Bauantrag erforderlich ist.
§ 56 Absatz 6 LBO erlaubt einen eigenen elektronischen AAB-Antrag.
AAB im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Dort ist das Thema noch wichtiger.
Was außerhalb des normalen Prüfprogramms liegt, muss für eine AAB-Entscheidung gesondert beantragt werden.
Und bei der Genehmigungsfiktion gilt:
Nur beantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen können in die Fiktionswirkung einbezogen sein.
AAB im Kenntnisgabeverfahren
Das Kenntnisgabeverfahren setzt gerade voraus, dass das Projekt die erforderlichen Regeln ohne solche Sonderentscheidungen einhält.
Service-BW formuliert deshalb:
Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen sind dort nicht möglich.
Wenn Ihr Projekt eine solche Entscheidung braucht, ist in der Regel ein anderes Verfahren notwendig.
Nachbarn
Betrifft die gewünschte AAB eine Vorschrift, die auch den Nachbarn schützt, kann dies die formelle Nachbarbeteiligung auslösen.
Beispiel:
Abweichung von einer nachbarschützenden Abstandsregel.
Dann wird nicht deshalb beteiligt, weil jeder Nachbar jedes Bauprojekt genehmigen müsste.
Sondern weil gerade von einer Vorschrift abgewichen werden soll, die seine Rechtsposition schützen kann.
Die einfachste Übersetzung
Abweichung
→ „Wir erfüllen eine bauordnungsrechtliche Regel anders.“
Ausnahme
→ „Der Bebauungsplan hat diese Sondermöglichkeit bereits vorgesehen.“
Befreiung
→ „Der Bebauungsplan sieht es eigentlich nicht vor; wir beantragen trotzdem eine gesetzlich mögliche Abweichung von der Festsetzung.“
Quellen
- § 56 LBO – Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungenlandesrecht-bw.de
- § 31 BauGB – Ausnahmen und Befreiungengesetze-im-internet.de
- Service-BW: Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiungservice-bw.de
- § 52 LBO – vereinfachtes Verfahren und gesonderter Antraglandesrecht-bw.de