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Erde aufschütten oder abtragen: Braucht man in Baden-Württemberg eine Genehmigung?

Artikel 102 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Bauen ohne Baugenehmigung
Bauen ohne Baugenehmigung · Foto Taxiarchos228, FAL

Auf einem ebenen Grundstück ist das ein Nebenthema. Auf einem Hanggrundstück kann eine Aufschüttung oder Abgrabung dagegen das gesamte Projekt bestimmen.

Die LBO behandelt Aufschüttungen und Abgrabungen ausdrücklich als bauliche Anlagen.

Die 2-Meter-Grenze

Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe beziehungsweise Tiefe sind nach dem Anhang zur LBO verfahrensfrei.

Im Außenbereich gilt zusätzlich: Die betroffene Fläche darf höchstens 500 m² betragen.

Das Wort „selbständig“ ist wichtig. Eine Geländeänderung, die funktional Teil eines größeren genehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist, lässt sich nicht unbedingt isoliert als eigenständiges verfahrensfreies Projekt behandeln.

1,9 m Erde sind nicht automatisch problemlos

Auch eine verfahrensfreie Aufschüttung muss zum Bebauungsplan und zu örtlichen Bauvorschriften passen.

§ 10 LBO erlaubt bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Höhenlage des Grundstücks, unter anderem um störende Unterschiede zum Straßenraum oder zu Nachbargrundstücken zu vermeiden.

§ 74 LBO erlaubt Gemeinden außerdem örtliche Regelungen zur Erhaltung oder Veränderung der Grundstückshöhenlage.

Gerade in neuen Baugebieten steht im Bebauungsplan häufig sehr genau, wie stark das natürliche Gelände verändert werden darf.

Hanggrundstück: Drei Projekte statt eines

Wer einen Hang begradigt, hat oft gleichzeitig:

  1. eine Abgrabung auf der Bergseite,
  2. eine Aufschüttung auf der Talseite,
  3. eine Stützmauer zur Sicherung.

Jeder Teil hat eigene Regeln. Eine Stützmauer bis 2 m kann verfahrensfrei sein; dasselbe gilt für eine selbständige Aufschüttung bis 2 m. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die gesamte Geländeumgestaltung zulässig ist.

Zusätzlich müssen Standsicherheit, Entwässerung und Auswirkungen auf das Nachbargrundstück berücksichtigt werden.

Regenwasser wird schnell zum Nachbarschaftsthema

Eine Aufschüttung verändert Gefälle und Oberflächenabfluss. Wasser, das früher auf dem eigenen Grundstück versickert ist, darf nicht einfach konzentriert auf das Nachbargrundstück geleitet werden.

Bei Hanglagen sollten Gefälle, Entwässerung, Drainage und die Lage von Stützmauern deshalb gemeinsam geplant werden.

Im Außenbereich kann Naturschutzrecht zusätzlich greifen

Die Verfahrensfreiheit nach der LBO ersetzt nicht andere Genehmigungen.

Der offizielle Infodienst des Landes weist für Auffüllungen ausdrücklich auf naturschutzrechtliche Anforderungen hin. Besonders im Außenbereich, in Schutzgebieten oder bei größeren Bodenbewegungen sollte deshalb vor Beginn geklärt werden, ob neben dem Baurecht eine naturschutz- oder bodenschutzrechtliche Entscheidung erforderlich ist.

Was sollte ein Eigentümer dokumentieren?

Auch bei einem verfahrensfreien Projekt ist es sinnvoll, vor Beginn festzuhalten:

  • ursprüngliche Geländehöhen,
  • geplante neue Höhen,
  • maximale Aufschüttung und Abgrabung,
  • betroffene Fläche,
  • Herkunft beziehungsweise Verbleib des Bodens,
  • Entwässerung,
  • Lage zu Grundstücksgrenzen.

Bei einer späteren Nachbarbeschwerde ist eine saubere Ausgangsdokumentation sehr wertvoll.

Quellen

  1. LBO Baden-Württemberg, § 2, § 10, § 13, § 74 und Anhang 1 Nr. 11elandesrecht-bw.de
  2. Gesetzblatt 2026 Nr. 44landtag-bw.de
  3. Infodienst Ländlicher Raum Baden-Württemberg: Auffüllungenlr.landwirtschaft-bw.de
  4. § 35 BauGB – Außenbereichgesetze-im-internet.de