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Was darf direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden?

Artikel 143 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Grenze, Nachbarn und Baulasten
Grenze, Nachbarn und Baulasten · Foto -wuppertaler, CC BY 4.0

Nicht jede Grenzbebauung braucht die Zustimmung des Nachbarn. Gleichzeitig darf auch nicht jedes kleine Gebäude automatisch auf die Grenze.

Für Baden-Württemberg ist § 6 LBO die wichtigste Vorschrift.

Garagen, Carports und kleine Nebengebäude

Direkt in einer Abstandsfläche oder ohne eigene Abstandsfläche können unter anderem zulässig sein:

  • Garagen,
  • Carports beziehungsweise überdachte Stellplätze,
  • Gewächshäuser,
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume,

wenn die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Für diese Gebäude sind besonders wichtig:

  • Wandhöhe höchstens 3 m,
  • Wandfläche höchstens 25 m².

Bei dieser Sonderregel ist außerdem die Länge der Grenzbebauung begrenzt:

  • höchstens 9 m an einer einzelnen Nachbargrenze,
  • höchstens 15 m insgesamt an allen Nachbargrenzen.

Das betrifft den Bestand auf dem Grundstück insgesamt. Eine bereits vorhandene Grenzgarage kann also den Spielraum für einen zusätzlichen Schuppen reduzieren.

Achtung: Wandfläche ist nicht Grundfläche

Das wird oft verwechselt.

Eine Garage kann beispielsweise weniger als 50 m² Grundfläche haben und deshalb verfahrensfrei sein. Für die Grenzbebauung prüft § 6 aber zusätzlich die Wandfläche bis 25 m².

Beispiel:

Eine Grenzwand ist 9 m lang und 3 m hoch.

9 × 3 = 27 m².

Die maximale Grenzlänge von 9 m wäre zwar eingehalten, die zulässige Wandfläche von 25 m² aber überschritten.

Die Garage wäre deshalb nicht allein aufgrund der „9-Meter-Regel“ privilegiert.

Prüfung: Garage oder Schuppen an der Grenze (§ 6 LBO)
  • Wandhöhe höchstens 3 m2,8 m
  • Wandfläche höchstens 25 m²19,6 m²
  • An dieser Grenze höchstens 9 m7,0 m
  • An allen Grenzen höchstens 15 m7,0 m
  • Verfahrensfrei: Grundfläche bis 50 m², mittlere Wandhöhe bis 3 m42 m²

Die Werte gelten zusammen. Am Hang zählt für die Wandhöhe der höchste Punkt der Geländeoberfläche. Bebauungsplan und Nachbarrecht können strenger sein.

Wie wird die 3-m-Höhe an einem Hang gemessen?

Bei Garagen, Gewächshäusern und Gebäuden ohne Aufenthaltsräume gilt eine wichtige Sonderregel:

Für die Wandhöhe nach § 6 wird der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde gelegt.

Das unterscheidet sich von der normalen Abstandsflächenberechnung nach § 5, bei der bei geneigtem Gelände grundsätzlich mit einer gemittelten Wandhöhe gearbeitet wird.

Gerade an einem Hang sollte man deshalb nicht mit einer einzigen „durchschnittlichen Garagenhöhe“ arbeiten.

Was ist mit einem Gartenhaus?

Ein klassischer Geräteschuppen kann unter § 6 fallen, wenn er keinen Aufenthaltsraum enthält und die Grenzen für Wandhöhe und Wandfläche einhält.

Ein Gartenbüro, Gästezimmer oder Hobbyraum, der tatsächlich zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, fällt nicht einfach in dieselbe Kategorie.

Hier muss die Nutzung genauso geprüft werden wie die Größe.

Mauern, Sichtschutz und andere Anlagen

§ 6 enthält auch eine Regel für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind.

Sie können in Abstandsflächen beziehungsweise ohne eigene Abstandsfläche zulässig sein, wenn sie:

  • nicht höher als 2,50 m sind oder
  • eine Wandfläche von höchstens 25 m² haben.

Das kann je nach Konstruktion beispielsweise Mauern, bestimmte Sichtschutzanlagen, Stützelemente oder andere bauliche Anlagen betreffen.

Aber Vorsicht: Für Einfriedungen und Mauern gelten zusätzlich das Nachbarrechtsgesetz, örtliche Bauvorschriften und gegebenenfalls der Bebauungsplan.

Eine zwei Meter hohe Mauer kann deshalb bauordnungsrechtlich in der Abstandsfläche zulässig sein und privatrechtlich trotzdem einen Grenzabstand auslösen.

Muss man entweder direkt auf die Grenze oder mindestens 2,50 m entfernt bauen?

Nein.

Für die nach § 6 privilegierten Gebäude gibt es eine ausdrückliche Zwischenlösung.

Wenn mit einem solchen Gebäude freiwillig ein Abstand zur Grenze eingehalten wird, muss dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen.

Die oft gehörte Regel „entweder Grenzbebauung oder drei Meter Abstand“ ist für Baden-Württemberg deshalb zu pauschal.

Hauptgebäude direkt auf der Grenze

Auch ein Wohn- oder Geschäftsgebäude kann direkt auf der Grenze stehen.

Das funktioniert aber nicht über die Garagenregel des § 6, sondern vor allem über das Bauplanungsrecht.

§ 5 LBO verlangt keine Abstandsfläche an einer Grundstücksgrenze, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften:

  • an die Grenze gebaut werden muss, oder
  • an die Grenze gebaut werden darf und die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung für die entsprechende Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück besteht.

Bei geschlossener Bauweise ist Grenzbebauung sogar das normale städtebauliche Prinzip.

Das Nachbargebäude steht schon an der Grenze – darf ich anbauen?

Das kann die Situation erleichtern, ist aber kein Automatismus.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat bestätigt, dass eine bereits vorhandene Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück unter bestimmten Voraussetzungen die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung faktisch erfüllen kann.

Entscheidend ist aber der konkrete planungsrechtliche Zusammenhang. Es reicht nicht, irgendwo an derselben Grundstücksgrenze eine kleine Hütte des Nachbarn zu finden und daraus ein Recht auf ein mehrgeschossiges Grenzgebäude abzuleiten.

Quellen

  1. § 5 LBO – Abstandsflächenlandesrecht-bw.de
  2. § 6 LBO – Abstandsflächen in Sonderfällenopenlex.de
  3. Amtliche LBO-Neufassung 2026baden-wuerttemberg.de
  4. VGH Baden-Württemberg zur Grenzbebauung, Beschluss 25.11.2019landesrecht-bw.de
  5. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, § 11 Einfriedigungenlandesrecht-bw.de