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Garage ohne Baugenehmigung: Größe, Höhe und Abstand zur Grundstücksgrenze

Artikel 33 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Bauen ohne Baugenehmigung
Bauen ohne Baugenehmigung · Foto Taxiarchos228, FAL

Seit der LBO-Reform ist die Regel für Garagen in Baden-Württemberg vergleichsweise klar – solange man zwei verschiedene Grenzwerte nicht miteinander verwechselt.

Wann ist eine Garage verfahrensfrei?

Eine Garage ist nach Anhang 1 zur LBO verfahrensfrei, wenn sie:

  • eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3 m hat,
  • eine Grundfläche von höchstens 50 m² hat,
  • nicht im Außenbereich liegt.

Damit kann auch eine relativ große Doppelgarage ohne normales Baugenehmigungsverfahren auskommen.

Aber: Die 50-m²-Grenze beantwortet nur die Frage nach dem Verfahren. Sie sagt noch nicht, ob die Garage direkt an die Nachbargrenze gebaut werden darf.

Für die Grenzbebauung gelten andere Zahlen

§ 6 LBO erlaubt Garagen in Abstandsflächen oder unmittelbar an der Grenze nur unter eigenen Voraussetzungen.

Hier sind vor allem drei Werte wichtig:

3 m Wandhöhe
Für die Sonderregel darf die Wandhöhe höchstens 3 m betragen. Für diese Berechnung wird nach § 6 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde gelegt; außerdem können Teile der Dachgeometrie nach den Verweisungen auf § 5 mitzählen.

25 m² Wandfläche
Die Wandfläche darf höchstens 25 m² betragen.

9 m / 15 m Grenzlänge
Die Grenzbebauung darf entlang einer einzelnen Nachbargrenze höchstens 9 m und insgesamt an allen Nachbargrenzen höchstens 15 m betragen.

Diese Grenzen gelten kumulativ. Man darf sich also nicht einfach die günstigste Zahl aussuchen.

Ein anschauliches Beispiel: Eine 9 m lange, 3 m hohe Grenzwand hätte allein als Rechteck bereits 27 m² Wandfläche. Die 9-m-Längengrenze wäre zwar eingehalten, die 25-m²-Wandfläche aber nicht. Genau deshalb ist die pauschale Aussage „9 Meter Garage darf immer an die Grenze“ falsch.

Prüfung: Garage oder Schuppen an der Grenze (§ 6 LBO)
  • Wandhöhe höchstens 3 m2,8 m
  • Wandfläche höchstens 25 m²19,6 m²
  • An dieser Grenze höchstens 9 m7,0 m
  • An allen Grenzen höchstens 15 m7,0 m
  • Verfahrensfrei: Grundfläche bis 50 m², mittlere Wandhöhe bis 3 m42 m²

Die Werte gelten zusammen. Am Hang zählt für die Wandhöhe der höchste Punkt der Geländeoberfläche. Bebauungsplan und Nachbarrecht können strenger sein.

Was ist, wenn schon ein Gartenhaus an der Grenze steht?

Die 15 m beziehen sich auf die gesamte privilegierte Grenzbebauung nach dieser Vorschrift. Eine vorhandene Grenzgarage, ein geeignetes Gartenhaus oder ein vergleichbares Gebäude kann deshalb den noch verfügbaren Spielraum reduzieren.

Bei Eckgrundstücken oder mehreren Nachbargrenzen sollte die vorhandene Grenzbebauung vor der Planung ausgemessen werden.

Muss eine Garage 2,5 oder 3 Meter Abstand halten, wenn sie nicht an der Grenze steht?

Die allgemeine Abstandsfläche wird nach § 5 LBO aus der Wandhöhe berechnet. Sie beträgt grundsätzlich 0,4 der Wandhöhe, mindestens 2,5 m; in bestimmten Baugebieten gelten andere Faktoren. Für Außenwände bis 5 m Breite kann die Mindesttiefe 2 m betragen.

Für die nach § 6 privilegierten kleinen Garagen gibt es aber eine Besonderheit: Wenn ein solches Gebäude trotz Privileg nicht auf die Grenze gesetzt wird und eine Abstandsfläche eingehalten werden soll, muss der Abstand zur Nachbargrenze mindestens 0,50 m betragen.

Das ist einer der Gründe, warum pauschale Internetantworten wie „Garage entweder auf die Grenze oder 3 Meter weg“ in Baden-Württemberg nicht zuverlässig sind.

Bebauungsplan bleibt wichtiger als die Verfahrensfreiheit

Ein Bebauungsplan kann Flächen für Garagen festsetzen oder Garagen in bestimmten Grundstücksbereichen beschränken. Gemeinden können nach § 74 LBO unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Satzung einschränken oder ausschließen.

Deshalb kann eine Garage mit 45 m² und 2,8 m Wandhöhe verfahrensfrei sein und trotzdem am geplanten Standort eine Ausnahme oder Befreiung benötigen.

Typische Fehler

Fehler 1: 50 m² mit Grenzbebauung verwechseln.
Die 50 m² betreffen die Verfahrensfreiheit, nicht automatisch die Zulässigkeit an der Grenze.

Fehler 2: Nur die „mittlere Wandhöhe“ des Anhangs prüfen.
Für § 6 gelten eigene Regeln zur Wandhöhe.

Fehler 3: Vorhandene Grenzbauten vergessen.
Die 9-m- und 15-m-Grenzen müssen als Gesamtbestand betrachtet werden.

Fehler 4: Gelände künstlich verändern.
Bei Hanggrundstücken ist die Geländehöhe rechtlich relevant. Aufschüttungen sind kein zuverlässiger Weg, um eine zu hohe Garage rechnerisch klein zu machen.

Fehler 5: Bebauungsplan nicht lesen.
Auch verfahrensfreie Garagen müssen planungsrechtlich zulässig sein.

Quellen

  1. LBO Baden-Württemberg, § 5, § 6, § 50, § 74 und Anhang 1 Nr. 1blandesrecht-bw.de
  2. Gesetzblatt 2026 Nr. 44landtag-bw.de
  3. Service-BW: Abweichung, Ausnahme und Befreiungservice-bw.de
  4. § 23 BauNVOgesetze-im-internet.de