Pergola, Überdachung, Sommerküche: Wo endet die Gartenanlage und wo beginnt ein Bauwerk?

Im Baumarkt und in Onlineshops heißen viele Produkte „Pergola“, „Pavillon“, „Outdoor Kitchen“ oder „Lamellendach“. Baurechtlich entscheidet aber nicht der Produktname, sondern wie die Anlage tatsächlich gebaut und genutzt wird.
Pergolen sind ausdrücklich verfahrensfrei
Anhang 1 zur LBO nennt Pergolen ausdrücklich als verfahrensfreie Anlagen.
Im Außenbereich gilt dafür eine Begrenzung auf 10 m² Grundfläche.
Eine klassische offene Pergola aus Pfosten und Querlamellen ist deshalb meist recht einfach einzuordnen.
Gartenanlagen sind ebenfalls begünstigt – aber nicht Gebäude
Der Anhang stellt außerdem Anlagen verfahrensfrei, die der Gartennutzung, Gartengestaltung oder zweckentsprechenden Einrichtung eines Gartens dienen.
Die LBO macht aber sofort eine wichtige Ausnahme: Gebäude und Einfriedungen fallen nicht unter diese allgemeine Gartenregel.
Das ist die Grenze, an der viele Projekte kippen.
Wann wird aus der Pergola ein Gebäude?
Nach § 2 LBO ist ein Gebäude eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Eine offene Pergola mit Rankpflanzen erfüllt nicht ohne Weiteres dieselbe Funktion wie ein regendichter, seitlich geschlossener Gartenpavillon.
Wer eine Pergola mit festem wasserdichtem Dach, Glasschiebewänden und Heizung ausstattet, verändert deshalb die rechtliche Ausgangslage. Je nach Konstruktion kann daraus eine Terrassenüberdachung, ein Vorbau oder ein Gebäude werden.
Ein Dach macht einen Unterschied
Ein freistehender Wetterschutz kann je nach Nutzung sehr unterschiedlich einzuordnen sein:
- über einem Auto → typischerweise Carport beziehungsweise überdachter Stellplatz,
- über einer Terrasse → Terrassenüberdachung,
- als selbständig nutzbarer, betretbarer Schutzraum → möglicherweise Gebäude,
- offene Rankkonstruktion → eher Pergola.
Für jede dieser Kategorien gelten andere Größen- und Standortregeln.
Was gilt für eine Sommerküche?
Eine einfache Außenküche aus Arbeitsplatte, Spüle, Schrankmodulen und mobilem Grill kann Teil der Gartennutzung sein.
Wird daraus aber ein überdeckter, geschlossener Raum, muss die gesamte Konstruktion als bauliche Anlage beziehungsweise möglicherweise als Gebäude beurteilt werden.
Besonders wichtig: Die allgemeine 40-m³-Regel für kleine Gebäude gilt nur für Gebäude ohne Feuerstätten. Eine fest in ein Gebäude integrierte Feuerstätte kann diese Freistellung ausschließen.
Auch Rauch, Geruch und Brandschutz sind unabhängig vom Verfahrensstatus zu berücksichtigen.
„Auf Rollen“ oder „nicht einbetoniert“ hilft nicht automatisch
Die LBO definiert eine bauliche Anlage sehr weit. Eine Verbindung mit dem Boden kann bereits vorliegen, wenn eine Anlage durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder nach ihrem Zweck überwiegend ortsfest genutzt werden soll.
Eine schwere Outdoor-Küche, ein Container oder ein fest aufgestellter Pavillon entkommt dem Baurecht deshalb nicht automatisch dadurch, dass er theoretisch bewegt werden könnte.
Die beste Frage vor dem Bau
Nicht fragen: „Wie nennt der Händler das Produkt?“
Sondern: Hat es ein festes Dach? Ist es betretbar? Schützt es Menschen oder Sachen? Ist es dauerhaft aufgestellt? Wofür wird es tatsächlich genutzt?
Aus diesen Antworten ergibt sich meist viel schneller, welche Position des LBO-Anhangs geprüft werden muss.
Quellen
- LBO Baden-Württemberg, § 2 und Anhang 1 Nr. 8b/8c sowie Nr. 1landesrecht-bw.de
- Gesetzblatt 2026 Nr. 44landtag-bw.de
- § 14 BauNVO – Nebenanlagengesetze-im-internet.de