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Zaun und Sichtschutz: Was ist in Baden-Württemberg erlaubt?

Artikel 83 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Bauen ohne Baugenehmigung
Bauen ohne Baugenehmigung · Foto Taxiarchos228, FAL

Bei Zäunen treffen drei Ebenen aufeinander: Landesbauordnung, kommunales Baurecht und privates Nachbarrecht. Wer nur eine davon betrachtet, kommt schnell zu einem falschen Ergebnis.

Im Innenbereich grundsätzlich verfahrensfrei

Anhang 1 zur LBO nennt Einfriedungen im Innenbereich als verfahrensfreie Vorhaben.

Auffällig ist: An dieser Stelle nennt die LBO keine pauschale Höhenobergrenze für die Verfahrensfreiheit.

Das bedeutet aber nicht, dass man einen beliebig hohen Sichtschutz direkt an jede Grenze stellen darf. Die Höhe kann durch Bebauungsplan, örtliche Bauvorschrift, Abstandsflächenrecht, Verkehrssicherheit und Nachbarrecht begrenzt werden.

Im Außenbereich ist die Regel viel enger

Im Außenbereich sind nur offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Ein privater zwei Meter hoher Sichtschutzzaun auf einem Außenbereichsgrundstück lässt sich deshalb nicht mit der allgemeinen Innenbereichsregel begründen.

Was darf die Gemeinde regeln?

§ 74 LBO erlaubt Gemeinden, durch örtliche Bauvorschriften unter anderem die Notwendigkeit, Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu regeln.

Typische kommunale Vorgaben betreffen:

  • Höhe zur Straße,
  • Material und Erscheinungsbild,
  • Mauern statt offener Zäune,
  • Vorgärten,
  • Sichtdreiecke an Ein- und Ausfahrten,
  • Begrünung.

Deshalb ist ein „in Baden-Württemberg sind 2 m immer erlaubt“-Rat nicht seriös.

Was sagt das Nachbarrechtsgesetz?

Für sogenannte tote Einfriedigungen, also beispielsweise Mauern, Holzsichtschutz oder andere nicht lebende Abgrenzungen, enthält § 11 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg eigene Abstandsregeln.

Gegenüber einem normalen, nicht landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück gilt vereinfacht:

Bis 1,50 m Höhe entsteht aus § 11 Absatz 2 NRG allein kein zusätzlicher Grenzabstand. Oberhalb von 1,50 m muss der Abstand grundsätzlich so groß sein wie die Mehrhöhe.

Beispiele nur für diese nachbarrechtliche Abstandsvorschrift:

  • 1,50 m Höhe → 0 m Mehrhöhen-Abstand,
  • 1,80 m Höhe → 0,30 m Abstand,
  • 2,00 m Höhe → 0,50 m Abstand.

Für Drahtzäune und Schranken enthält § 11 eine Ausnahme von dieser Mehrhöhenregel.

Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gilt grundsätzlich schon ein Basisabstand von 0,50 m. Bei Einfriedungen über 1,50 m vergrößert sich der Abstand zusätzlich entsprechend der Mehrhöhe; auch hier gibt es eine Sonderregel für Drahtzäune und Schranken.

Zäune, die weniger als 0,50 m von der Grenze entfernt stehen, müssen nach dem NRG so eingerichtet sein, dass sie von der eigenen Grundstücksseite aus repariert werden können.

Freistehende Mauern, die weniger als 0,50 m von der Grenze entfernt sind, dürfen nicht zum Nachbargrundstück hin abgedacht werden.

Öffentlicher Straßenraum ist noch einmal anders

An einer Einfahrt oder Straßenecke kann ein Sichtschutz die Sicht auf Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge beeinträchtigen. § 16 LBO verlangt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden.

Hier können deshalb niedrigere Höhen oder freizuhaltende Sichtbereiche nötig sein, selbst wenn der Zaun nach dem LBO-Anhang verfahrensfrei ist.

Hecke, Zaun und Sichtschutz sind nicht dasselbe

Das LBO-Thema „Einfriedung“ betrifft bauliche Anlagen. Für lebende Hecken und Pflanzungen gelten zusätzlich andere Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes. Wer eine Hecke mit einem festen Sichtschutz kombiniert, sollte beide Regelwerke getrennt prüfen.

Merksatz

Der Zaun kann verfahrensfrei sein und trotzdem zu hoch, zu nah am Nachbarn oder am falschen Ort stehen.

Quellen

  1. LBO Baden-Württemberg, Anhang 1 Nr. 7 sowie § 16 und § 74landesrecht-bw.de
  2. Gesetzblatt 2026 Nr. 44landtag-bw.de
  3. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, § 11 „Tote Einfriedigungen“landesrecht-bw.de
  4. Service-BW: Bebauungsplan einsehenservice-bw.de