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Verfahrensfrei, Kenntnisgabeverfahren oder Baugenehmigung: Was ist der Unterschied?

Artikel 714 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Bauantrag und Bauamt
Bauantrag und Bauamt · Foto Flodur63, CC BY-SA 4.0

Das ist eine der wichtigsten Fragen im baden-württembergischen Baurecht.

Die Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber völlig unterschiedliche Dinge.

Variante 1: Verfahrensfrei

Kein Bauantrag. Keine klassische Baugenehmigung.

Die LBO enthält in § 50 und Anhang 1 eine Liste von Vorhaben, die ohne baurechtliches Genehmigungsverfahren errichtet werden können.

Beispiele können – abhängig von Größe und Situation – sein:

Aber:

Verfahrensfrei bedeutet nicht rechtsfrei.

Das Vorhaben muss trotzdem einhalten:

  • Bebauungsplan,
  • Abstandsflächen,
  • örtliche Bauvorschriften,
  • Wasserrecht,
  • Naturschutz,
  • Denkmalschutz,
  • Nachbarrecht,
  • weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Wenn eine notwendige Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gebraucht wird, kann dafür ein eigener AAB-Antrag erforderlich sein.

Wer trägt das Risiko?

Im Wesentlichen der Bauherr beziehungsweise seine Planer.

Wenn Sie ein verfahrensfreies Gartenhaus an eine unzulässige Stelle bauen, wird es nicht dadurch legal, dass niemand vorher einen Bauantrag verlangt hat.


Variante 2: Kenntnisgabeverfahren

Hier wird das Bauvorhaben der Behörde angezeigt, aber nicht wie in einem klassischen Genehmigungsverfahren vollständig geprüft.

Das Verfahren ist für bestimmte Projekte möglich.

Nach aktueller LBO unter anderem für:

  • Wohngebäude,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 – außer Gaststätten,
  • bestimmte sonstige bauliche Anlagen,
  • dazugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen,

sofern kein Sonderbau vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die wichtigste Voraussetzung

Das Vorhaben muss insbesondere in einem geeigneten Bebauungsplangebiet liegen und dessen Festsetzungen vollständig einhalten.

Es darf nicht davon abhängig sein, dass das Bauamt sagt:

„Wir machen hier eine Ausnahme.“

Service-BW formuliert die praktische Konsequenz klar:

Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen sind im Kenntnisgabeverfahren nicht möglich.

Was prüft die Behörde?

Das ist kein voller Genehmigungscheck.

Die Behörde prüft insbesondere bestimmte formale und grundstücksbezogene Voraussetzungen, zum Beispiel:

  • Vollständigkeit,
  • Erschließung,
  • mögliche hindernde Baulasten,
  • bestimmte Satzungs- oder Gebietssituationen.

Die rechtliche Verantwortung für die Gesamtplanung bleibt stark bei:

  • Entwurfsverfasser,
  • Bauherr.

Wann darf gebaut werden?

Wenn alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn zugestimmt haben, kann nach aktueller Service-BW-Information grundsätzlich zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden.

Im Übrigen grundsätzlich nach einem Monat.

Andere erforderliche Genehmigungen müssen natürlich vorliegen.

Das Kenntnisgabeverfahren ist also besonders interessant für ein „sauberes“ Projekt, das exakt innerhalb der vorhandenen Regeln bleibt.


Variante 3: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das ist seit der Reform 2025 das wichtigste Genehmigungsverfahren für viele normale Bauprojekte.

Es ist eine echte Baugenehmigung.

Aber das Bauamt prüft nur einen begrenzten Katalog.

Nach aktueller § 52 LBO kann das vereinfachte Verfahren grundsätzlich bei Bauvorhaben durchgeführt werden, die keine Sonderbauten sind.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist neben einem möglichen Kenntnisgabeverfahren nur dieses vereinfachte Verfahren eröffnet.

Das heißt:

Ein normales Wohngebäude GK 1–4 geht nicht mehr freiwillig ins „große Vollverfahren“, nur weil der Bauherr möchte, dass das Bauamt alles kontrolliert.

Was wird geprüft?

Im Kern:

  • planungsrechtliche Zulässigkeit nach BauGB,
  • Abstandsflächen §§ 5–7 LBO,
  • bestimmte weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der LBO, soweit sie an die Baugenehmigung anknüpfen,
  • im Außenbereich ein erweiterter Prüfungsumfang nach den gesetzlichen Vorgaben.

Viele andere Anforderungen der LBO werden im vereinfachten Verfahren nicht vorbeugend geprüft.

Sie gelten trotzdem.


Variante 4: normales beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren

Bei komplexeren Vorhaben erfolgt ein breiteres Prüfprogramm.

Insbesondere für Sonderbauten wie zum Beispiel:

  • Hochhäuser,
  • bestimmte große Versammlungsstätten,
  • Krankenhäuser,
  • Schulen nach den gesetzlichen Sonderbaukriterien

ist das volle Verfahren erforderlich.

Auch bestimmte größere Gebäude außerhalb der Wohngebäude-GK-1–4-Regel können in das Vollverfahren fallen beziehungsweise dieses gewählt werden, soweit § 52 die Wahl eröffnet.

Warum das wichtig ist

Eine Baugenehmigung bedeutet nie:

„Der Staat garantiert mir, dass technisch absolut alles richtig geplant ist.“

Schon gar nicht im vereinfachten Verfahren.

Die Rollen bleiben verteilt:

  • Bauherr,
  • Entwurfsverfasser,
  • Tragwerksplaner,
  • Fachplaner,
  • Bauleiter,
  • Unternehmer.

Die einfache Vergleichstabelle

VerfahrenAntrag/Genehmigung?Bauamt prüftTypischer Einsatz
Verfahrensfreikein normales Verfahrenkeine vorbeugende Genehmigungsprüfungkleine gesetzlich freigestellte Vorhaben
KenntnisgabeAnzeige, keine klassische Genehmigungstark begrenztregelkonformes Vorhaben im geeigneten Bebauungsplangebiet
Vereinfachte Baugenehmigungechte Baugenehmigungbegrenzter gesetzlicher Prüfkatalogdie meisten normalen Wohn- und Nicht-Sonderbauten
Volles Baugenehmigungsverfahrenechte Baugenehmigungbreiterer Prüfkataloginsbesondere Sonderbauten und weitere Fälle nach LBO

Drei typische Situationen

Einfamilienhaus im Neubaugebiet, exakt nach Bebauungsplan

Möglich:

  • Kenntnisgabeverfahren
  • oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

je nach konkreten Voraussetzungen.

Einfamilienhaus ohne Bebauungsplan nach § 34 BauGB

Kenntnisgabe scheidet typischerweise aus.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ist der normale Weg.

Krankenhaus

Sonderbau.

Volles Baugenehmigungsverfahren.

Merksatz

Je weniger die Behörde prüft, desto wichtiger wird die Verantwortung der Planer und des Bauherrn.

Das ist kein Fehler des Systems, sondern gerade das Prinzip der aktuellen LBO-Reform.

Quellen

  1. § 50 LBO – verfahrensfreie Vorhabenlandesrecht-bw.de
  2. § 51 LBO – Kenntnisgabeverfahrenlandesrecht-bw.de
  3. § 52 LBO – vereinfachtes Baugenehmigungsverfahrenlandesrecht-bw.de
  4. Service-BW: Kenntnisgabeverfahrenservice-bw.de
  5. Service-BW: Genehmigungspflichtige Bauvorhabenservice-bw.de
  6. Ministerium: LBO-Reform „Schnelleres Bauen“mlw.baden-wuerttemberg.de