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Was ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren?

Artikel 723 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Bauantrag und Bauamt
Bauantrag und Bauamt · Foto Flodur63, CC BY-SA 4.0

Der Name führt leicht zu einem Missverständnis.

„Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ bedeutet nicht:

„Für das Gebäude gelten weniger Regeln.“

Es bedeutet:

Das Bauamt prüft vor Erteilung der Genehmigung weniger Regeln.

Das ist ein großer Unterschied.

Welche Projekte können das Verfahren nutzen?

Nach § 52 LBO gilt seit der Reform:

Bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, kann grundsätzlich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 samt Nebengebäuden und Nebenanlagen gilt eine besondere Regel:

Wenn nicht ein zulässiges Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, ist nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet.

Ein typisches:

  • Einfamilienhaus,
  • Doppelhaus,
  • kleineres bis mittleres Mehrfamilienhaus

landet deshalb regelmäßig hier.

Was prüft das Bauamt?

§ 52 Absatz 2 LBO nennt den Prüfungsumfang.

Vereinfacht sind die wichtigsten Blöcke:

1. Planungsrecht

Passt das Vorhaben nach BauGB?

Zum Beispiel:

2. Abstandsflächen

Geprüft werden §§ 5 bis 7 LBO.

Also insbesondere:

3. Bestimmte andere öffentlich-rechtliche Vorschriften

Zum Beispiel Vorschriften außerhalb der LBO, wenn sie Anforderungen unmittelbar an die Erteilung der Baugenehmigung knüpfen.

Im Außenbereich erweitert sich der Prüfungsumfang nach den gesetzlichen Vorgaben.

Was prüft das Bauamt gerade nicht vollständig?

Viele klassische technische Bauanforderungen sind nicht Teil der vorbeugenden Prüfung des vereinfachten Verfahrens.

Zum Beispiel kann die Behörde nicht automatisch sämtliche Details von:

  • Brandschutz,
  • Treppen,
  • Aufenthaltsräumen,
  • Lüftung,
  • Schallschutz,
  • technischer Bauausführung

in demselben Umfang prüfen wie im Vollverfahren.

Aber:

Diese Regeln gelten trotzdem.

Ein Beispiel

Ihr Haus erfüllt:

  • Bebauungsplan,
  • Abstandsflächen.

Das Bauamt erteilt im vereinfachten Verfahren die Genehmigung.

Später stellt sich heraus:

Eine nicht vom vereinfachten Prüfprogramm erfasste bauordnungsrechtliche Anforderung wurde verletzt.

Dann können Sie nicht sagen:

„Aber ich habe doch eine Baugenehmigung.“

Service-BW weist ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen nicht geprüfte Vorschriften zu:

  • Baueinstellung,
  • im Extremfall Beseitigungsmaßnahmen

führen können.

Wer trägt die Verantwortung?

Das Gesetz verteilt sie auf die am Bau Beteiligten.

Bauherr

muss geeignete Beteiligte bestellen und dafür sorgen, dass erforderliche Unterlagen und Nachweise vorliegen.

Entwurfsverfasser

ist für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Planung im Rahmen seiner Verantwortung zuständig.

Tragwerksplaner und Fachplaner

verantworten ihre Fachplanungen.

Bauleiter und Unternehmer

haben eigene Pflichten bei der Ausführung.

Das vereinfachte Verfahren bedeutet deshalb:

Weniger staatliche Vorabkontrolle – nicht weniger Fachverantwortung.

Warum wurde das Verfahren ausgeweitet?

Die LBO-Reform 2025 verfolgt bewusst das Ziel, Genehmigungsverfahren:

  • schneller,
  • weniger bürokratisch

zu machen.

Das Ministerium beschreibt einen Systemwechsel von stärkerer „Kontrolle“ hin zu mehr „Ermöglichen“.

Dafür wird die Verantwortung fachkundiger Planer stärker genutzt.

Kann ich freiwillig das Vollverfahren wählen?

Bei Wohngebäuden GK 1–4:

Nein, nicht einfach als dritte Komfortoption.

Die aktuelle LBO sagt ausdrücklich:

Neben dem Kenntnisgabeverfahren ist für diese Wohngebäude nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet.

Bei anderen Nicht-Sonderbauten kann je nach gesetzlicher Konstellation ein Optionsmodell bestehen.

Sonderbauten bleiben im Vollverfahren.

Abweichungen nicht vergessen

Im vereinfachten Verfahren werden bestimmte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nur entschieden, wenn sie besonders beantragt wurden.

Beispiel:

Sie wissen, dass eine LBO-Regel nicht eingehalten wird, die nicht zum normalen Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens gehört.

Dann muss der entsprechende AAB-Antrag ausdrücklich gestellt werden.

Das ist besonders wichtig wegen der Genehmigungsfiktion:

Eine nicht beantragte notwendige Befreiung wird nicht dadurch magisch mitgenehmigt, dass nach drei Monaten eine Fiktion eintritt.

Der größte Denkfehler

„Wenn das Bauamt etwas nicht prüft, kann es später nicht beanstandet werden.“

Falsch.

Die Begrenzung des Prüfprogramms bedeutet nur:

Die Behörde muss diesen Punkt nicht vor Genehmigung vollständig kontrollieren.

Das materielle Baurecht bleibt bestehen.

Für Bauherren übersetzt

Beim vereinfachten Verfahren sollte man nicht versuchen, am Planer zu sparen.

Gerade weil weniger staatlich vorgeprüft wird, braucht man einen Entwurfsverfasser, der:

  • Bebauungsplan,
  • LBO,
  • technische Regeln,
  • Fachgenehmigungen

systematisch beherrscht.

Quellen

  1. § 52 LBO – vereinfachtes Baugenehmigungsverfahrenlandesrecht-bw.de
  2. Service-BW: Baugenehmigung im vereinfachten Verfahrenservice-bw.de
  3. Service-BW: Genehmigungspflichtige Bauvorhabenservice-bw.de
  4. Ministerium: LBO-Reform „Schnelleres Bauen“mlw.baden-wuerttemberg.de