Bauantrag abgelehnt: Was kann man jetzt tun?

Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch:
„Auf diesem Grundstück kann nie gebaut werden.“
Aber sie bedeutet ebenso wenig:
„Man muss nur noch einmal denselben Antrag schicken.“
Der erste Schritt ist deshalb immer:
Den Ablehnungsgrund exakt verstehen.
Ablehnungsgrund 1: Das Projekt ist grundsätzlich möglich, aber der Entwurf passt nicht
Beispiel:
- Gebäude überschreitet Baugrenze,
- Abstand stimmt nicht,
- Stellplatz liegt falsch,
- Gebäude ist zu hoch.
Dann kann die wirtschaftlich beste Lösung sein:
Planung ändern.
Manchmal reichen:
- 50 cm Verschiebung,
- andere Garage,
- geringere Wandhöhe,
- geänderte Dachform.
Eine pragmatische Planänderung ist häufig schneller und sicherer als ein langer Rechtsstreit über eine gewünschte Ausnahme.
Ablehnungsgrund 2: Eine Ausnahme oder Befreiung wurde nicht beantragt
Vielleicht wäre das Vorhaben grundsätzlich denkbar, aber es braucht eine formelle:
- Abweichung,
- Ausnahme,
- Befreiung.
Dann muss geprüft werden:
- Welche Vorschrift wird verletzt?
- Welcher Entscheidungstyp ist richtig?
- Sind dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt?
Ein fehlender Antrag lässt sich nicht immer dadurch heilen, dass man nur denselben Bauantrag neu hochlädt.
Ablehnungsgrund 3: Die gewünschte Befreiung ist zu weitgehend
Beispiel:
Der Bebauungsplan sieht eine bestimmte Bauweise vor.
Ihr Projekt weicht an:
- Gebäudehöhe,
- Baugrenze,
- Geschosszahl,
- Dach,
- Nutzung
gleichzeitig erheblich ab.
Dann kann die Summe der Abweichungen die Grundzüge der Planung berühren.
Eine Befreiung ist kein Instrument, um den Bebauungsplan praktisch durch ein individuelles Wunschprojekt zu ersetzen.
Dann braucht es möglicherweise einen wesentlich anderen Entwurf.
Ablehnungsgrund 4: § 34 – Projekt fügt sich nicht ein
Es gibt keinen Bebauungsplan.
Das Bauamt hält das Gebäude nach § 34 BauGB zum Beispiel für:
- zu groß,
- zu hoch,
- zu weit im hinteren Grundstück,
- hinsichtlich Nutzung unpassend.
Dann sollte nicht sofort nur juristisch gestritten werden.
Zuerst lohnt sich eine systematische Umgebungsauswertung:
- Welche Gebäude prägen tatsächlich?
- Welche Höhen gibt es?
- Welche Bautiefen?
- Welche Nutzungen?
- Welche Bauweise?
Anschließend kann der Entwurf gezielt angepasst werden.
Ablehnungsgrund 5: Außenbereich
Bei § 35 BauGB kann das Problem fundamentaler sein.
Ein normales privates Wohnhaus im Außenbereich wird nicht allein dadurch zulässig, dass:
- das Grundstück groß,
- erschlossen,
- landschaftlich schön
ist.
Wenn der Standort selbst planungsrechtlich das Hauptproblem ist, kann ein veränderter Grundriss wenig helfen.
Dann muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt ein tragfähiger Zulässigkeitstatbestand existiert.
Ablehnungsgrund 6: Erschließung nicht gesichert
Dann geht es möglicherweise nicht um die Architektur.
Es fehlt zum Beispiel:
Eine technische oder rechtliche Sicherung kann den Antrag möglicherweise genehmigungsfähig machen.
Vor der formellen Ablehnung: Nachbesserung nutzen
Die aktuelle LBO enthält einen vernünftigen Mechanismus.
Wenn das Vorhaben zwar nicht genehmigungsfähig ist, aber Änderungen möglich sind, ohne einen völlig neuen Antrag zu benötigen, soll die Behörde dem Bauherrn Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Deshalb lohnt sich eine frühe fachliche Kommunikation.
Wenn der Sachbearbeiter ein lösbares Problem benennt, ist es häufig sinnvoller, es vor dem Ablehnungsbescheid zu korrigieren.
Nach der Ablehnung: neuer Bauantrag oder Änderung?
Das hängt vom Umfang ab.
Kleine Anpassung
Je nach Verfahrensstand kann eine überarbeitete Planung ausreichend sein.
Wesentliche neue Planung
Dann ist ein neuer Antrag oft sauberer.
Neue AAB-Entscheidung erforderlich
Dann muss der entsprechende Antrag gestellt und begründet werden.
Kann man gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen?
Hier ist viel ältere Information im Internet.
Mit der LBO-Reform wurde das bisherige Widerspruchsverfahren für bauordnungsrechtliche Entscheidungen weitgehend abgeschafft.
Bei aktuellen Entscheidungen führt der Rechtsbehelf deshalb grundsätzlich direkt zum Verwaltungsgericht, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids dies vorsieht.
Service-BW nennt bei den aktuellen Bauleistungen deshalb regelmäßig schlicht:
Klage
Lesen Sie immer die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Ablehnungsbescheids.
Sie enthält:
- zulässigen Rechtsbehelf,
- zuständiges Gericht,
- Frist.
Wann ist eine Klage sinnvoll?
Wenn Sie mit dem Bauamt über eine rechtliche Frage tatsächlich unterschiedlicher Meinung sind.
Zum Beispiel:
- Behörde beurteilt Innen-/Außenbereich aus Ihrer Sicht falsch,
- maßgebliche Umgebung nach § 34 ist streitig,
- Befreiung wurde aus rechtlich angreifbaren Gründen versagt.
Eine Klage ist dagegen selten die wirtschaftlich beste Antwort auf einen offensichtlichen Planungsfehler, der sich leicht korrigieren lässt.
Erst Technik, dann Jurist
Eine sinnvolle Reihenfolge nach Ablehnung:
- Bescheid vollständig lesen.
- Jeden Ablehnungsgrund einzeln auflisten.
- Architekt/Entwurfsverfasser prüfen lassen:
- technisch änderbar?
- Bauplanungsrechtlich prüfen:
- AAB möglich?
- Gespräch mit Baurechtsbehörde:
- welche Änderung würde Genehmigungsfähigkeit herstellen?
- Erst bei echter Rechtsfrage:
- Fachanwalt für Verwaltungs-/Baurecht.
Was man vermeiden sollte
„Wir reichen exakt dasselbe noch einmal ein“
Wenn sich Rechtslage und Sachverhalt nicht geändert haben, ist dasselbe Ergebnis wahrscheinlich.
„Der Nachbar durfte das auch“
Ein Nachbarprojekt kann:
- andere Genehmigung,
- anderen Bebauungsplanstand,
- Bestandsschutz,
- andere Grundstücksverhältnisse
haben.
Es ist ein Hinweis, aber kein automatischer Anspruch.
„Dann beantragen wir einfach eine Befreiung“
Eine Befreiung hat gesetzliche Voraussetzungen.
Sie ist kein allgemeiner Joker.
Quellen
- § 54 LBO – Nachbesserunglandesrecht-bw.de
- § 56 LBO – Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungenlandesrecht-bw.de
- § 31 BauGB – Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplangesetze-im-internet.de
- Ministerium: LBO-Reform und Abschaffung des Widerspruchsverfahrensmlw.baden-wuerttemberg.de