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Sie erneuern das Dach: Müssen Sie jetzt Photovoltaik installieren?

Artikel 895 Min. LesezeitStand 24. September 2026

Photovoltaik und Wärmepumpe
Photovoltaik und Wärmepumpe · Foto High Contrast, CC BY 3.0 de

Die kurze Antwort

Wenn Sie in Baden-Württemberg ein bestehendes Dach grundlegend sanieren, greift seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich die Photovoltaikpflicht.

Aber nicht jede Dachreparatur ist eine grundlegende Dachsanierung.

Die entscheidende Frage lautet:

Wird die Dacheindeckung beziehungsweise Dachabdichtung vollständig erneuert – oder reparieren Sie nur einen Teil?

Was ist eine grundlegende Dachsanierung?

Die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung definiert den Begriff.

Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn:

  • bei einem Steildach die Dacheindeckung vollständig erneuert wird,
  • beziehungsweise bei einem Flachdach die Dachabdichtung vollständig erneuert wird.

Das ist der Kern.

Beispiel 1: Alte Dachziegel komplett runter und neue drauf

Ja.

Das ist der klassische Fall einer grundlegenden Dachsanierung.

Die PV-Pflicht ist grundsätzlich zu beachten, wenn eine geeignete Dachfläche vorhanden ist.

Beispiel 2: Ziegel komplett abnehmen und dieselben Ziegel wiederverwenden

Auch dann kann die Pflicht greifen.

Das Umweltministerium stellt ausdrücklich klar:

Die vollständige Erneuerung der Eindeckung kann auch dann vorliegen, wenn Baustoffe wiederverwendet werden.

Es kommt also nicht darauf an, ob alle Dachziegel neu gekauft werden.

Beispiel 3: Nur kaputte Ziegel austauschen

Nein, das ist grundsätzlich keine grundlegende Dachsanierung.

Eine Reparatur auf einer Teilfläche reicht nicht.

Beispiel:

  • 30 beschädigte Dachziegel,
  • kleine lokale Undichtigkeit,
  • Anschluss am Kamin reparieren.

Das löst nicht automatisch die PV-Pflicht für das gesamte Dach aus.

Beispiel 4: Sturmschaden

Hier gibt es eine wichtige Ausnahme.

Selbst eine vollständige Erneuerung kann von der Photovoltaikpflicht ausgenommen sein, wenn sie ausschließlich zur Behebung eines kurzfristig eingetretenen Schadens vorgenommen wird.

Das Umweltministerium nennt ausdrücklich:

  • Sturmschaden

als Beispiel.

Das ist sinnvoll:

Ein Eigentümer soll nicht allein durch ein plötzliches Unwetter ungeplant in eine zusätzliche Investitionspflicht gedrängt werden.

Beispiel 5: Dach ist einfach alt und wird komplett neu gedeckt

Das ist keine kurzfristige Schadensreparatur.

Dann greift die Photovoltaikpflicht grundsätzlich.

Dass die alte Eindeckung:

  • undicht,
  • verbraucht,
  • 45 Jahre alt

ist, macht die Sanierung nicht zu einem außergewöhnlichen kurzfristigen Schadensfall.

Müssen auch Lattung und Dämmung erneuert werden?

Nein.

Das ist ein häufiges Missverständnis.

Für die Definition der grundlegenden Dachsanierung genügt bereits die vollständige Erneuerung von:

  • Eindeckung,
  • beziehungsweise Abdichtung.

Die darunterliegenden:

  • Lattungen,
  • Schalungen,
  • Dämmungen

müssen nicht zwingend ebenfalls erneuert werden, damit die PV-Pflicht ausgelöst wird.

Achtung: Energierecht ist eine zweite Baustelle

Ob bei einer Dachsanierung gleichzeitig Anforderungen an die Wärmedämmung entstehen, richtet sich nicht nach der Photovoltaikpflicht.

Seit 29. Juli 2026 gilt hierfür auf Bundesebene das neue Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG, das das frühere Gebäudeenergiegesetz ersetzt hat.

Das heißt:

Sie können gleichzeitig zwei unterschiedliche Fragen haben:

Landesrecht Baden-Württemberg

Muss PV installiert werden?

Bundesrecht

Welche energetischen Anforderungen gelten für das geänderte Dach?

Beides sollte beim Sanierungskonzept zusammen geplant werden.

Wenn nur eine Dachhälfte erneuert wird

Nach der Verordnungsbegründung reicht eine nur auf Teilflächen konzentrierte Reparatur oder Sanierung nicht aus, um den Tatbestand der grundlegenden Dachsanierung auszulösen.

Entscheidend ist die vollständige Erneuerung der Abdichtung beziehungsweise Eindeckung eines Dachs im Sinne der Regelung.

Bei Gebäuden mit mehreren konstruktiv getrennten Dachflächen sollte ein Grenzfall vor Beginn mit der zuständigen Baurechtsbehörde beziehungsweise fachkundigen Planung geklärt werden.

Nicht sinnvoll ist eine künstliche Aufteilung allein mit dem Ziel, die Pflicht zu umgehen.

Wie viel PV muss nach der Dachsanierung drauf?

Grundsätzlich gelten dieselben Berechnungssysteme wie beim Neubau.

Standardnachweis

Mindestens:

60 Prozent der geeigneten Dachfläche

Erweiterter Nachweis

Mindestens:

75 Prozent der genauer ermittelten geeigneten Teildachfläche

Pauschalnachweis

Bei grundlegender Dachsanierung alternativ:

0,06 kWp je m² überbaute Grundstücksfläche

Beispiel:

Hausgrundfläche einschließlich maßgeblicher Dachüberstände:

110 m²

110 × 0,06 = 6,6 kWp

Damit kann eine Anlage von mindestens 6,6 kWp den Pauschalnachweis erfüllen.

Dachstatik zuerst

Gerade bei älteren Häusern sollte die PV-Pflicht nicht dazu führen, dass Module ungeprüft auf einen alten Dachstuhl gesetzt werden.

Vorher klären:

  • Zustand Sparren und Pfetten,
  • vorhandene Statik,
  • Schneelast,
  • neue Eindeckung,
  • PV-Unterkonstruktion,
  • Windlast.

Im Hochschwarzwald ist die Kombination aus:

  • Schnee,
  • PV,
  • altem Tragwerk

besonders wichtig.

Asbestdach

Bei alten Faserzementdächern kann eine grundlegende Sanierung gleichzeitig ein Schadstoffthema sein.

Dann sollten:

  • Rückbau,
  • Entsorgung,
  • neues Dach,
  • PV

von Anfang an zusammen geplant werden.

Das kann wirtschaftlicher sein, als das neue Dach später nochmals für PV zu verändern.

Was, wenn das Dach schlecht für Solar geeignet ist?

Die Pflicht greift nur, soweit eine Fläche im Sinne der Regelung geeignet ist.

Bei Steildächern spielen:

  • Ausrichtung,
  • Neigung,
  • zusammenhängende Mindestfläche

eine Rolle.

Bei komplizierten Dächern kann der erweiterte Nachweis sinnvoll sein.

Zusätzlich sind Ersatzlösungen möglich, beispielsweise:

  • Solarfassade,
  • andere Fläche in unmittelbarer Umgebung,
  • Solarthermie.

Denkmalschutz

Ist ein Gebäude denkmalgeschützt, bedeutet eine Dachsanierung nicht automatisch vollständige Befreiung von der PV-Pflicht.

Es muss geprüft werden, ob die konkrete Solarnutzung mit den denkmalrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.

Wenn eine andere öffentlich-rechtliche Pflicht tatsächlich entgegensteht, kann die PV-Pflicht entsprechend entfallen.

Wer muss die Befreiung rechtzeitig beantragen?

Bei einer typischen verfahrensfreien Dachsanierung muss ein Befreiungsantrag wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit rechtzeitig vor Beginn gestellt werden.

Das Umweltministerium nennt hierfür bei solchen Vorhaben grundsätzlich:

spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten.

Wer erst nach Fertigstellung sagt:

„PV war mir zu teuer“

hat den falschen Zeitpunkt gewählt.

Was zählt als Beginn der Dachsanierung?

Nicht:

  • Angebot unterschreiben,
  • Abschlag zahlen,
  • Gerüst stellen,
  • Planung beauftragen.

Das Umweltministerium stellt klar:

Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächliche Aufnahme der Bauarbeiten am Dach selbst, also Arbeiten, die zur Erneuerung der Abdichtung oder Eindeckung gehören.

Praktische Reihenfolge

Vor kompletter Dacherneuerung:

  1. Prüfen, ob grundlegende Dachsanierung vorliegt.
  2. geeignete Dachfläche bestimmen.
  3. Statik prüfen.
  4. PV-System und Dach gemeinsam planen.
  5. gegebenenfalls Ersatzmaßnahme/Befreiung klären.
  6. erst dann Dachdecker und PV-Montage terminieren.

Quellen

  1. Umweltministerium: FAQ Photovoltaikpflichtum.baden-wuerttemberg.de
  2. Praxisleitfaden zur Photovoltaikpflichtum.baden-wuerttemberg.de
  3. Verordnungsbegründung zur grundlegenden Dachsanierungum.baden-wuerttemberg.de
  4. Umweltministerium: Hilfen/Befreiungsanträgeum.baden-wuerttemberg.de
  5. Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 – Information des Landesum.baden-wuerttemberg.de