Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg: Wer muss Solarmodule installieren?

Baden-Württemberg hat eine eigene gesetzliche Photovoltaikpflicht.
Sie gilt nicht erst seit gestern.
Für verschiedene Bauvorhaben wurde sie schrittweise eingeführt.
Für welche Gebäude gilt die Pflicht?
Stand 2026 gilt die Photovoltaikpflicht insbesondere für:
- Neubau von Nichtwohngebäuden,
- Neubau von Wohngebäuden,
- grundlegende Dachsanierung bestehender Gebäude,
- Neubau größerer offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen.
Die Stichtage sind:
Neubau Nichtwohngebäude
seit 1. Januar 2022
Neubau Wohngebäude
seit 1. Mai 2022
grundlegende Dachsanierung
seit 1. Januar 2023
neuer offener Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen
seit 1. Januar 2022
Für heutige Neubauprojekte ist die Frage nach dem alten Stichtag meistens nicht mehr entscheidend.
Praktisch bedeutet es 2026:
Wer ein normales neues Wohnhaus in Baden-Württemberg baut und eine geeignete Dachfläche hat, muss Photovoltaik in die Planung aufnehmen.
Wer ist verpflichtet?
Die Pflicht richtet sich an die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn.
Das muss nicht zwingend dieselbe Person sein, die die Anlage später dauerhaft betreibt.
Die Anlage kann zum Beispiel:
- selbst betrieben,
- verpachtet,
- von einem Dritten betrieben
werden.
Die gesetzliche Pflicht verlangt also nicht:
„Sie persönlich müssen Solarstromunternehmer werden.“
Sie verlangt zunächst, dass die vorgeschriebene Solarnutzung realisiert wird.
Gilt die Pflicht für jedes noch so kleine Gebäude?
Nein.
Das Umweltministerium erklärt, dass Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m² im Sinne der einschlägigen Regelung als für die Solarnutzung ungeeignet gelten.
Ein normales Einfamilienhaus liegt selbstverständlich weit darüber.
Bei:
- kleinem Nebengebäude,
- Mini-Gebäude
kann die Frage aber relevant werden.
Nicht jedes Dach ist automatisch „geeignet“
Das Gesetz verpflichtet nicht dazu, auf jede beliebige Dachfläche Module zu montieren.
Entscheidend ist die zur Solarnutzung geeignete Dachfläche.
Die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung definiert dafür Kriterien.
Flachdach
Als Flachdach gilt für diese Regelung eine Dachfläche bis maximal 20° Neigung.
Eine ausreichend große solche Fläche kann grundsätzlich unabhängig von ihrer Himmelsrichtung geeignet sein.
Steildach
Bei Steildächern zwischen:
mehr als 20° bis maximal 60°
ist für die Standardbetrachtung die Ausrichtung wichtig.
Berücksichtigt werden geeignete Dachflächen, die zwischen:
- Osten,
- Süden,
- Westen
ausgerichtet sind.
Eine klassische reine Norddachfläche fällt damit grundsätzlich nicht in dieselbe Eignungsbetrachtung.
Mindestgröße der Dachfläche
Eine Einzeldachfläche muss grundsätzlich eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 m² haben, um nach den Vorgaben als geeignete Dachfläche berücksichtigt zu werden.
Das kann bei stark gegliederten Dächern wichtig werden.
Ein Haus mit:
- vielen kleinen Gauben,
- Dachversprüngen,
- unterschiedlichen Dachflächen
wird deshalb anders bewertet als ein einfaches großes Satteldach.
Wie viel PV muss installiert werden?
Im Regelfall:
60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche.
Wichtig ist die Formulierung:
Nicht 60 Prozent der gesamten Dachfläche.
Sondern 60 Prozent der Fläche, die nach den Regeln als geeignet gilt.
Beispiel:
Geeignete Dachfläche:
100 m²
Mindestmodulfläche:
60 m²
Sie dürfen natürlich auch:
- 80 m²,
- 100 m²
belegen.
Die Pflicht legt einen Mindestumfang fest, kein Maximum.
m² Modulfläche
Regelfall: 60 % der geeigneten Dachfläche
kWp
Alternative bei Wohnneubau und Dachsanierung: 0,06 kWp je m² überbauter Fläche
Einzelne Dachflächen unter 20 m² zählen nicht als geeignet. Der erweiterte Nachweis mit 75 % einer bereinigten Teildachfläche ist in Artikel 90 erklärt.
Warum gibt es auch die Zahl 75 Prozent?
Es gibt einen sogenannten erweiterten Nachweis.
Dabei wird genauer betrachtet, welche Teile einer grundsätzlich geeigneten Dachfläche tatsächlich für Solarmodule verfügbar und geeignet sind.
Bestimmte notwendige andere Nutzungen können berücksichtigt werden.
Beispiele:
- notwendige Dachterrasse,
- bestimmte technische Dachaufbauten,
- andere erforderliche Nutzungen.
Dann wird die verbleibende geeignete Teildachfläche betrachtet.
Von dieser müssen grundsätzlich 75 Prozent mit Modulen belegt werden.
Warum 75 statt 60?
Weil die Ausgangsfläche bereits genauer bereinigt wurde.
Das wird in Artikel 90 ausführlich erklärt.
Dritte Möglichkeit: Berechnung über kWp
Für:
- Neubau eines Wohngebäudes,
- grundlegende Dachsanierung
gibt es eine weitere sehr praktische Alternative.
Die Pflicht kann erfüllt werden, wenn die PV-Anlage mindestens:
0,06 kWp je m² überbaute Grundstücksfläche
hat.
Beispiel:
Überbaute Grundstücksfläche:
120 m²
Rechnung:
120 × 0,06 = 7,2 kWp
Eine Anlage mit mindestens 7,2 kWp kann damit über diesen Pauschalnachweis die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen.
Das kann bei komplizierten Dächern einfacher sein als eine detaillierte Flächenberechnung.
Was bedeutet „überbaute Grundstücksfläche“?
Vereinfacht geht es um die Grundfläche, die das Gebäude auf dem Grundstück einnimmt.
Das Umweltministerium zählt dazu auch über die Außenwände hinausragende Dachüberstände.
Das ist nicht automatisch identisch mit:
- Wohnfläche,
- Grundstücksfläche,
- Dachfläche.
Darum sollte der Wert aus der Planung genommen werden.
Anbau an ein bestehendes Haus
Auch ein Anbau kann die Photovoltaikpflicht auslösen.
Wenn durch den Anbau eine neue geeignete Dachfläche entsteht, muss diese neue Fläche entsprechend berücksichtigt werden.
Die bereits vorhandene alte Dachfläche des Bestandsgebäudes wird nicht einfach nachträglich zur Pflichtfläche, nur weil daneben angebaut wird.
Beispiel:
Altbau:
bestehendes Satteldach 140 m²
Neuer Anbau:
Flachdach 45 m²
Die neue PV-Pflicht knüpft an die durch den Anbau neu entstehende geeignete Fläche an.
Was ist mit Aufstockung?
Auch bei einer baulichen Erweiterung beziehungsweise einem Ausbau kann die Pflicht relevant werden, wenn dadurch eine neue geeignete Dachfläche entsteht.
Ein komplett neu aufgebautes Dach sollte deshalb früh mit der PV-Planung koordiniert werden.
Was passiert bei einer Dachsanierung?
Seit 1. Januar 2023 gilt die Pflicht auch im Bestand.
Aber nicht bei jeder:
- kaputten Dachpfanne,
- kleinen Reparatur,
- Abdichtungsstelle.
Erforderlich ist eine grundlegende Dachsanierung.
Vereinfacht:
Die Dacheindeckung eines Steildachs oder die Dachabdichtung eines Flachdachs wird vollständig erneuert.
Dazu mehr in Artikel 89.
Gründach und Photovoltaik gleichzeitig?
Ja.
Eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung hebt die Photovoltaikpflicht nicht automatisch auf.
Beide sollen möglichst miteinander kombiniert werden.
Besteht eine verbindliche öffentlich-rechtliche Gründachpflicht, reduziert sich der vorgeschriebene Umfang der PV-Mindestnutzung auf der betroffenen Fläche um die Hälfte.
Beim Standardnachweis bedeutet das beispielsweise:
statt 60 Prozent grundsätzlich 30 Prozent der geeigneten Fläche.
Bei freiwilliger Dachbegrünung greift diese spezielle Halbierung dagegen nicht automatisch.
Denkmalgeschütztes Haus
Denkmalschutz bedeutet nicht pauschal:
„Keine PV-Pflicht.“
Das Umweltministerium stellt ausdrücklich klar, dass Denkmalschutz und Klimaschutz gegeneinander abgewogen werden müssen.
Wenn eine Solaranlage in der konkret notwendigen Form einer anderen öffentlich-rechtlichen Pflicht widerspricht, kann die PV-Pflicht insoweit entfallen.
Das muss aber tatsächlich geprüft werden.
Nicht jedes Denkmal ist automatisch vollständig von PV befreit.
Kann Solarthermie die Pflicht erfüllen?
Ja.
Statt Photovoltaik kann die Pflicht ganz oder teilweise auch durch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung erfüllt werden.
Auch eine Kombination ist möglich.
Beispiel:
Ein Teil der geeigneten Fläche wird für Solarthermie genutzt.
Der entsprechende Kollektorflächenanteil kann auf die Pflicht angerechnet werden.
Muss die Anlage unbedingt auf dem Dach sein?
Nicht zwingend.
Das Klimagesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzlösungen zu.
Die Solaranlage kann beispielsweise ganz oder teilweise auf:
- einer geeigneten Fassade,
- einer anderen Außenfläche des Gebäudes,
- einer Fläche in unmittelbarer räumlicher Umgebung
installiert werden.
Als unmittelbare Umgebung gelten nach den Erläuterungen des Ministeriums beispielsweise Flächen:
- auf demselben Grundstück,
- auf unmittelbar angrenzendem Grundstück,
- auf demselben Betriebsgelände.
Wirtschaftlich unzumutbar?
Es gibt die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung.
Aber:
„PV kostet Geld“
reicht nicht.
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist gesetzlich konkretisiert und muss gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Das Ministerium stellt dafür eigene Musteranträge bereit.
Bei einer grundlegenden Dachsanierung nennt die aktuelle Hilfeseite insbesondere einen Schwellenwert bei bestimmten PV-bedingten Zusatzkosten und außerdem mögliche Fälle unbilliger Härte.
Die Details sollten für das konkrete Projekt gerechnet und dokumentiert werden.
Wer kontrolliert das?
Zuständig ist grundsätzlich die untere Baurechtsbehörde.
Je nach Gemeinde kann das sein:
- Stadt,
- Verwaltungsgemeinschaft,
- Landratsamt.
Die Erfüllung wird typischerweise nachgewiesen.
Das Umweltministerium nennt als Regelfall eine Bestätigung der Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister, die spätestens zwölf Monate nach Baufertigstellung vorgelegt wird.
Neubau: PV nicht erst nach Genehmigung planen
Bei einem neuen Haus sollte die PV-Fläche gleichzeitig mit dem Dach geplant werden.
Warum?
Weil Entscheidungen über:
- Dachform,
- Dachfenster,
- Gauben,
- Kamin,
- Lüftung,
- Wärmepumpe,
- Dachterrasse
die nutzbare Modulfläche verändern.
Ein Dach, das zunächst architektonisch komplett fertig geplant und anschließend mit PV „gefüllt“ werden soll, ist häufig schlechter als ein von Anfang an solaroptimierter Entwurf.
Quellen
- Umweltministerium Baden-Württemberg: FAQ Photovoltaikpflichtum.baden-wuerttemberg.de
- Umweltministerium: Rechtsgrundlagen der Photovoltaikpflichtum.baden-wuerttemberg.de
- Umweltministerium: Hilfen und Befreiungsanträgeum.baden-wuerttemberg.de
- Photovoltaik-Pflicht-Verordnung, aktuelle Fassunglandesrecht-bw.de
- § 6 PVPf-VO – Mindestumfanglandesrecht-bw.de